Darf ich einem Prozess zwischen anderen Leuten beitreten?
betrifft Kläger, Beklagter, Dritte, Bürge, Mitschuldner
Sie können einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten, um eine der beiden Seiten zu unterstützen. Dafür wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt, dass der Streit Ihre eigene rechtliche Stellung berührt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (57 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine vorherige Streitverkündung ist für den Beitritt als Nebenintervenient nicht Voraussetzung.OGH 10 Ob 29/26a, 19.05.2026
- Hier: Nebenintervention des Transportversicherers des Absenders.OGH 7 Ob 92/21m, 23.06.2021
- Aus der Stellung als Aufsichtsbehörde einer Partei allein ergibt sich kein rechtliches Interesse nach § 17 ZPO.OGH 7 Ob 7/19h, 18.09.2019
- Könnte die klagende Partei den Nebenintervenienten als (von ihm behaupteter "unechter") Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen, reicht dieses bloß wirtschaftliche Interesse am Obsiegen der klagenden Partei für einen Streitbeitritt nicht aus. Aus einer "ausschließlichen" (also nicht solidarischen) Haftung des Nebenintervenienten würde sich gar kein Regressanspruch der beklagten Partei ergeben, weil letztere dann gar nicht haften würde.OGH 1 Ob 123/18x, 29.08.2018
- Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden und es ist dabei nicht vorrangig oder gar allein auf das Vorbringen des (klagenden) Prozessgegners der streitverkündenden Partei abzustellen.OGH 7 Ob 162/15x, 19.11.2015
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- Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen.OGH 6 Ob 140/12z, 13.09.2012
- Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 140/12z, 13.09.2012
- Wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen.OGH 7 Ob 20/07b, 18.04.2007
- Und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen.OGH 2 Ob 595/84, 30.10.1984
- Der gegen eine Prozesspartei gerichtete Anspruch auf Verschaffung des Eigentums berührt die Interessen des Eigentümers nicht, sodass eine Nebenintervention unzulässig ist.OGH 3 Ob 651/79, 09.04.1980
- Das Interventionsinteresse ist zu bejahen, wenn der Dritte durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreites unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen wird.OGH 8 Ob 226/76, 19.01.1977
- Günstigere Verwertbarkeit eines gepfändeten Bungalows ist wirtschaftliches Interesse (Mietrechtsstreit der Hauptparteien).OGH 6 Ob 285/68, 30.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 57.
- OGH 1 Ob 165/25h, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/25h, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 50/20s, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 75/16v, 28.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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