Gilt unsere Kostenvereinbarung schon vor der Eintragung im Grundbuch?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daran ist auch auf der Grundlage des WEG 2002 festzuhalten.OGH 5 Ob 162/12b, 17.12.2012
- Durch eine Vereinbarung etwa (nur) mit dem Wohnungseigentumsorganisator darf nicht das Erfordernis der Einstimmigkeit umgangen werden (so schon 5 Ob 8/98g).OGH 5 Ob 162/12b, 17.12.2012
- „Parallelverfahren" zu 5 Ob 142/06b.OGH 5 Ob 90/07g, 08.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 130/24i, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 19 · Bestellung eines Verwalters
- WEG 2002 § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.