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Kann ich meine Sofortrente kündigen und das Geld zurückbekommen?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Konsument, Versicherung
Nein. Eine Rentenversicherung gegen eine einmalige Zahlung, aus der bereits Renten fließen, können Sie nicht ordentlich kündigen. Der Grund ist, dass Sie mit der einmaligen Prämie den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und einen Rentenanspruch erworben haben, der von keiner weiteren Gegenleistung mehr abhängt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 24.05.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Nach § 165 Abs 2 VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

VersVG §165 Abs2; VersVG §178 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Verjährung zurückgeforderter Prämien

Nein. Die kurze Frist des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst. Fordern Sie Prämien zurück, die Sie ohne vertragliche Grundlage gezahlt haben, gilt sie nicht, solche Ansprüche verjähren in drei Jahren.

günstig für Versicherungsnehmer Dauerrabatt und Rückzahlung bei Kündigung

Nicht in jeder Höhe. Eine Klausel, nach der der zurückzuzahlende Betrag mit längerer Vertragsdauer gleich bleibt oder sogar steigt, statt streng zu sinken, ist unwirksam. Sie übersteigt den Vorteil, den Sie hatten, und macht Ihr gesetzliches Kündigungsrecht wirtschaftlich wertlos. Das gilt auch im Geschäft zwischen Unternehmern.

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