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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 79/18w

Worum es ging: Können wir einen Vertrag einvernehmlich wieder aufheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Beide Seiten können einen Vertrag jederzeit gemeinsam wieder aufheben; die Wirkungen des Vertrags fallen damit weg. Ob sie rückwirkend wegfallen oder erst ab der Einigung, richtet sich nach dem, was Sie vereinbart haben, und muss sonst durch Auslegung ermittelt werden.

Nicht alles gehört zur Insolvenzmasse. Ausgenommen sind Rechte, die kein Vermögen darstellen, etwa Persönlichkeitsrechte, weiters Sachen und Rechte, die der Exekution entzogen sind, sowie Sachen, die zwar bei Ihnen sind, aber jemand anderem gehören.

Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, den Versicherungsvertrag zu erfüllen oder von ihm zurückzutreten; bis dahin bleibt der Vertrag in der Schwebe aufrecht. Der Versicherer kann diese Schwebe beenden, indem er beim Gericht eine Frist beantragt: Äußert sich der Verwalter darin nicht, gilt das als Rücktritt. Bleibt der Versicherer untätig, muss er die Schwebe hinnehmen.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Ihre Handlungen, welche die Masse betreffen, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, etwa die Rechnungslegungspflicht einer Gesellschaft, die Erhebung einer Berufung oder eine schädigende Handlung mit Auswirkung auf die Masse.

Nein. Eine Rentenversicherung gegen eine einmalige Zahlung, aus der bereits Renten fließen, können Sie nicht ordentlich kündigen. Der Grund ist, dass Sie mit der einmaligen Prämie den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und einen Rentenanspruch erworben haben, der von keiner weiteren Gegenleistung mehr abhängt.

Nur, wenn die Leistungen zur Insolvenzmasse gehören. Das Wahlrecht des Verwalters, einen noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zu erfüllen oder davon zurückzutreten, setzt voraus, dass die Forderung Teil der Masse und die Schuld aus der Masse erfüllbar ist. War der Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens gar nicht Eigentümer der Sache, hat der Verwalter dieses Wahlrecht nicht; Ihr Anspruch gegen den Schuldner bleibt bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 290a EStG 1988 § 108g IO § 117 IO § 2 IO § 25b IO § 83 ZPO § 498 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 5.830 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

7Ob79/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** H*****, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei W*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.740,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 6 R 17/18i-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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