Gelten die Regeln zur Rentenkürzung auch gegenüber dem Versicherer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bestimmung ist auch dann von Bedeutung, wenn der Dritte ‑ wie in der Kfz‑Haftpflichtversicherung infolge seines Direktanspruchs (§ 26 KHVG) ‑ unmittelbar gegen den Versicherer vorgeht.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065801 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
KFG 1967 §63; VersVG §155; VersVG §156
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht unbeschränkt. Das Kündigungsrecht muss zwar nicht für beide Seiten völlig gleich sein. Räumt sich der Versicherer aber ein praktisch unbeschränktes Kündigungsrecht ein, während Sie nur eingeschränkt kündigen können, benachteiligt Sie das grob. Ist das Kündigungsrecht ungleich, müssen die Voraussetzungen dafür besonders genau und nachprüfbar festgelegt sein.
In der Regel ja. Leistungen aus der Unfallversicherung sind grundsätzlich als Kapitalzahlung zu erbringen und nur in Ausnahmefällen als Rente. Eine Klausel, nach der ab dem 75. Lebensjahr statt der Kapitalleistung nur eine Rente ausbezahlt wird, ist unwirksam.