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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2024 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 116/23x

Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.

Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.

Für die Prüfung der Zuständigkeit zählt allein, was in der Klage behauptet wird. Andere Umstände werden dabei nicht herangezogen.

Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.

Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.

Der Begriff der unerlaubten Handlung wird für die Zuständigkeit eigenständig verstanden. Er erfasst alle Klagen, mit denen eine Haftung für einen Schaden geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag anknüpfen.

Diese Zuständigkeitsregel gilt für alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft. Sie müssen dabei darlegen, dass Sie durch ein Tun oder Unterlassen des Gegners einen Schaden erlitten haben.

Bei Klagen wegen einer Schädigung, die nicht an einen Vertrag anknüpft, können Sie dort klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Damit ist sowohl der Ort gemeint, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort der Handlung. Dazu zählen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen der Verletzung von Marken oder Urheberrechten.

Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.

Manche Tatsachen sind sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs wichtig. Für die Zuständigkeitsprüfung genügt es, dass Ihr Klagevorbringen schlüssig ist. So wird die Prüfung der Zuständigkeit nicht schon mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet.

Die Sonderregel über den Verbrauchergerichtsstand ist eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln und daher eng auszulegen. Sie greift also nicht schon deshalb, weil eine Website auch bei Ihnen abrufbar ist. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit auf Ihren Wohnsitzstaat ausgerichtet haben.

Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.

Prüft das Gericht, ob es international zuständig ist, muss es über strittige Tatsachen, die zugleich für den geltend gemachten Anspruch selbst wichtig sind, kein umfassendes Beweisverfahren durchführen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.216 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

4Ob116/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. D*, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, und 2. V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.777,11 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 17. März 2023, GZ 13 R 37/23y-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 19. Dezember 2022, GZ 3 C 200/20x-48 (ergänzt und berichtigt mit Beschluss vom 30. Dezember 2022, GZ 3 C 200/20x-49), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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