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Wen trifft die Verantwortung, wenn die Versicherungsanstalt meine Beamtenpension bearbeitet?

betrifft Beamte, Pensionisten, Bund, Versicherungsanstalt
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erledigt Aufgaben nach dem Pensionsgesetz 1965 nicht in eigener Sache. Sie handelt dabei als Organ der Republik Österreich. Die Verantwortung liegt daher beim Bund und nicht bei der Anstalt selbst.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 16.09.2021 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2013)

Die durch § 10 B‑KUVG als Selbstverwaltungskörper konstituierte und mit dem BPAÜG mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Pensionsgesetz 1965 im übertragenen Wirkungsbereich betraute BVA fungiert bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nach dem Pensionsgesetz 1965 nicht im eigenen Wirkungsbereich, sondern als Organ der Republik Österreich.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

B-KUVG §9; B-KUVG §10; BPAÜG §1; BPAÜG §7; BPAÜG §8

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