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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 201/20b

Worum es ging: Wie wird gerechnet, wenn mich am Unfall eine Mitschuld trifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.

Ihr Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Ihnen entsprechende Leistungen erbringt. Zunächst wird der Schaden ohne Rücksicht auf diese Leistungen ermittelt und um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt. Von diesem Betrag werden die Leistungen des Trägers dann in voller Höhe abgezogen.

Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.

Sie zuerst. Hat Ihre Versicherung Ihren Schaden nur teilweise gedeckt und übernimmt sie dafür Ihren Anspruch gegen den Schädiger, tritt dieser übergegangene Anspruch hinter Ihren offenen Rest zurück. Die Versicherung übernimmt Ihre Forderung außerdem mit allen Nachteilen, die daran haften.

Das Vorrecht des Versicherungsnehmers soll Ihnen als Geschädigtem vorrangig den Ersatz Ihres Schadens sichern. Bleibt eine Lücke zwischen Ihrem Schaden und dem, was Sie vom Schädiger bekommen, trägt sie der Versicherer und nicht Sie. Er ist für seine Leistung mit der Prämie bezahlt worden und muss unabhängig davon zahlen, ob er selbst Rückgriff nehmen kann.

Zahlt die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens, etwa wegen eines Selbstbehalts, bleiben Sie für den Rest Gläubiger gegenüber dem Schädiger. Für diesen noch offenen Teil haben Sie Vorrang vor der Versicherung. Der auf die Versicherung übergegangene Teil kommt erst danach zum Zug.

Ja. Zahlt der Dienstgeber Ihren Bezug weiter, obwohl Sie durch einen Dritten verletzt wurden, geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in diesem Umfang auf den Dienstgeber über. Das gilt auch bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Ja. Muss ein öffentlich-rechtlicher Dienstgeber einem verletzten Bediensteten eine Pension wegen Dienstunfähigkeit zahlen, kann er den Ersatz dieser Leistung von demjenigen verlangen, der die Verletzung verursacht hat.

Ja, wenn Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken für diese Schuld gehaftet haben. Dann treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht nur für Bürgen.

Nein. Zahlt die Rechtsanwaltskammer nach der Tötung eines Rechtsanwalts eine Hinterbliebenenrente, geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in diesem Umfang auf die Kammer über, soweit sie gleichartige Forderungen beglichen hat. Der Schädiger wird dadurch nicht doppelt belastet, weil die Rente bei Ihren eigenen Ansprüchen gegengerechnet wird.

Das ist derzeit unsicher. Nach diesem Rechtssatz erwirbt der Bund, der wegen der Unfallfolgen eine Berufsunfähigkeitspension zahlt, Ihre Ansprüche auf Verdienstentgang nicht kraft Gesetzes, und ein Quotenvorrecht ist ihm gegenüber nicht zu wahren. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in seiner jüngsten Entscheidung dazu allerdings nicht angewendet, sondern gegenteilig entschieden.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erledigt Aufgaben nach dem Pensionsgesetz 1965 nicht in eigener Sache. Sie handelt dabei als Organ der Republik Österreich. Die Verantwortung liegt daher beim Bund und nicht bei der Anstalt selbst.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1358 ASVG § 332

Entscheidungstext

60 Absätze, 19.597 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Geschäftszahl

2Ob201/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* J*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH & Co KG, *, und 2. G* AG, *, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 39.735 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. August 2020, GZ 6 R 77/20s-42, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. April 2020, GZ 10 Cg 21/18y-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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