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Muss ich ein Vergleichsangebot annehmen, um den Schaden gering zu halten?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Anleger, Kläger, Beklagter
Nein, nicht ohne Weiteres. Sie verstoßen nicht schon dadurch gegen Ihre Pflicht, den Schaden gering zu halten, dass Sie ein Vergleichsangebot ablehnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Angebot eher niedrig ist, Sie sich Ansprüche gegen weitere Beteiligte offenhalten wollen und die Annahme die Gefahr mit sich brächte, andere Ansprüche zu verlieren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen Nichtannahme eines Vergleichsvorschlags liegt nicht vor, wenn der Klägerin zugebilligt werden muss, sich allfällige Ansprüche bzw Klagsführungen gegen die im Vergleichsanbot genannten juristischen oder natürlichen Personen (zB wegen Verletzung der Prospektpflicht etc) vorzubehalten und allfällige höhere Prozesschancen im Vergleich zu dem doch eher niedrigen Vergleichsangebot zu prüfen oder prüfen zu lassen und überdies die Annahme dieses Vergleichsangebots die Gefahr in sich geborgen hätte, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegen das Beratungsunternehmen zu verlieren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128736 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Pflicht zur Schadenminderung

Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.

günstig für Schädiger Pflicht zur Schadensminderung

Wer einen Schaden erleidet, muss sich anrechnen lassen, wenn er einen möglichen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, mit dem der Schaden abgewendet oder verringert worden wäre. Untätigkeit kann Ihren Ersatzanspruch daher schmälern.

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