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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2017 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 185/17z

Worum es ging: Bekomme ich vergebliche Ausgaben ersetzt, wenn der Vertragspartner nicht erfüllt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie Geld ausgegeben haben und dafür wegen des Vertragsbruchs keine Gegenleistung erhalten, muss Ihnen der andere diese Ausgaben ersetzen. Er entgeht dem nur, wenn er beweist, dass das Geschäft auch bei ordentlicher Erfüllung ein Verlust gewesen wäre.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.

Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.

Von einer Klage, die die Verjährung unterbricht, kann nur die Rede sein, wenn aus der Eingabe hervorgeht, dass ein Zivilprozess eingeleitet und über einen Urteilsantrag entschieden werden soll. Ein Antrag, der ausdrücklich nur die Verfahrenshilfe samt Anwalt begehrt, erfüllt das nicht. Das gilt auch dann, wenn darin bereits steht, aus welchem Sachverhalt Sie Ihre Ansprüche ableiten.

Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.

Nur eingeschränkt. Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die über das Vorgebrachte hinausgehen, dürfen berücksichtigt werden, solange sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder eines erhobenen Einwands fallen. Was außerhalb dieses Rahmens liegt, muss auch im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet werden.

Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.

Die Regel über die Folgen verspäteter Zahlung gilt für jede Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Sie gilt auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig von der Art des Vertrags. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht verletzt wurde.

Nein, nicht ohne Weiteres. Sie verstoßen nicht schon dadurch gegen Ihre Pflicht, den Schaden gering zu halten, dass Sie ein Vergleichsangebot ablehnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Angebot eher niedrig ist, Sie sich Ansprüche gegen weitere Beteiligte offenhalten wollen und die Annahme die Gefahr mit sich brächte, andere Ansprüche zu verlieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 UGB § 456 ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.803 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Geschäftszahl

6Ob185/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. W***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 376.669,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 300.783,76 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2017, GZ 15 R 75/17k-141, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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