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Muss der Unterhaltspflichtige sich um eine Arbeitsbewilligung kümmern?

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Ja. Von einem ausländischen Unterhaltspflichtigen wird verlangt, dass er die nötigen Anträge auf Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt, die Verfahren ordentlich betreibt und sich rechtzeitig um eine Verlängerung kümmert. Tut er das nicht, kann ihm ein erzielbares Einkommen angerechnet werden. Ist eine Bewilligung aber nicht zu erlangen, darf ihm kein Einkommen aus Schwarzarbeit oder anderer verbotener Tätigkeit angerechnet werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 30.04.2018 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2013)

Nach herrschender Auffassung kann von einem ausländischen, in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er in Österreich erforderliche Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt und diese Verfahren gehörig betreibt, um einer erlaubten Beschäftigung nachgehen zu können; dazu gehört auch, dass er sich um eine fristgerechte Verlängerung einer ablaufenden Bewilligung kümmert. Sind dem Unterhaltspflichtigen allerdings die Erlangung beziehungsweise der Erhalt einer Bewilligung nicht möglich, scheidet eine Anspannung auf ein Einkommen aus illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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