Muss ich den Vater im Ausland zuerst ausforschen lassen?
betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltsschuldner
Ob es missbräuchlich ist, den Aufenthalt und die Lebensverhältnisse eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners nicht über die österreichischen Vertretungsbehörden ermitteln zu lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Oberste Gerichtshof greift solche Beurteilungen in der Regel nicht auf.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Die Frage, ob von einem Rechtsmissbrauch wegen Unterbleibens von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner dann gesprochen werden kann, wenn unversucht gelassen wurde, den derzeitigen Aufenthalt eines im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldners und ‑ so weit wie möglich ‑ auch seine derzeitigen Lebensverhältnisse durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder durch deren Vermittlung durch entsprechende Amtsstellen im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der deshalb in der Regel keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Bedeutung zukommt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Rechtsmissbrauch, wenn kein unrichtiges Parteienvorbringen des Unterhaltsberechtigten vorliegt, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren über die Erstgewährung der Unterhaltsvorschüsse.OGH 10 Ob 1/20z, 29.04.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126275 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 1/20z, 29.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 62 · Zulässigkeit des Revisionsrekurses
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