Zählt weiter das österreichische Einkommen, wenn der Vater auswandert?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, lassen aber keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verlegung von Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland erkennen, zumal der besondere Fall der Rückkehr in das Heimatland (Kuba) nicht vorliegt.OGH 10 Ob 41/22k, 17.01.2023
- Hier: Berücksichtigungswürdige Gründe verneint.OGH 4 Ob 26/21h, 27.05.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 41/22k, 17.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ist der Vater unbekannten Aufenthalts, kennt aber seine Unterhaltspflicht, kann er trotzdem zu Zahlungen verpflichtet werden. Das Gericht rechnet ihm jenes Einkommen zu, das er bei Einsatz seiner Kräfte erzielen könnte.
Ja. Maßgeblich sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils. Dazu zählt nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch sein Vermögen, weil beides die Lebensverhältnisse bestimmt. Auf die Herkunft oder Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.