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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.03.2021 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 7/21x

Worum es ging: Wie lange kann ich Zinsen für zu Unrecht gezahltes Geld fordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Ja. Für Zinsen gilt die dreijährige Verjährungsfrist, gleich ob sie im Vertrag vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind. Ein Unterschied wird dabei nicht gemacht.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

Ja. Auch die Verzugszinsen aus einem Betrag, den Ihnen das Strafgericht als Schadenersatz zugesprochen hat, verjähren nach drei Jahren. Unterbrochen wird diese Frist nur durch Schritte, die die Eintreibung tatsächlich vorantreiben.

Werden Zinsen gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt, bleiben sie beim Streitwert außer Betracht. Nur wenn ausschließlich Nebenforderungen wie Zinsen geltend gemacht werden, ist deren Betrag maßgebend. Auf den Rechtsgrund der Zinsen kommt es dabei nicht an.

Ist die Zahlung inzwischen fällig geworden, können Sie das Geld selbst nicht mehr zurückfordern. Die Zinsen, die bis zum Eintritt der Fälligkeit aufgelaufen sind, können Sie aber weiterhin verlangen.

Ihre Zahlung an den Bauträger verstößt gegen das Gesetz, wenn Sie ohne ausreichende Sicherheit geleistet haben. Dasselbe gilt, wenn Sie früher gezahlt haben, als es der vereinbarte Ratenplan vorsieht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 1480 JN § 54 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 43 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

44 Absätze, 24.945 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.2021

Geschäftszahl

5Ob7/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*****, 2. E*****, beide vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts und Zinsen, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2020, GZ 53 R 146/20g-21, mit dem das Endurteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 17. Juni 2020, GZ 16 C 37/20z-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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