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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.07.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 29/24y

Worum es ging: Ab wann kann ich als begünstigter Dritter etwas fordern?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein vereinbartes Wahlrecht ausgeübt, tritt das schon im Voraus festgelegte Schuldverhältnis in Kraft. Ist im Vertrag eine Leistung an einen Dritten vorgesehen, erwirbt dieser Dritte zu diesem Zeitpunkt sein unmittelbares Recht.

Als Berechtigter aus einer Option können Sie das Rechtsverhältnis durch eine einseitige Erklärung entstehen lassen, ohne dass es einen neuen Vertragsabschluss braucht; so lässt sich etwa der Kauf oder Verkauf eines Liegenschaftsanteils bewirken. Es schadet Ihnen aber nicht, wenn Sie stattdessen auf Abschluss des Vertrags klagen.

Einen Anspruch auf Ersatz für die Verwendung Ihrer Sache haben Sie nur, wenn weder eine Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Vertrag besteht, der die Vermögensverschiebung rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Vertrag nicht mit dem Bereicherten, sondern mit einem Dritten besteht. Der Anspruch scheidet ebenso aus, wenn Sie sich auf ein vertragsähnliches Verhältnis stützen können.

Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.

Vor allem vor dem Risiko, im Voraus zu zahlen. Die Regeln gelten für Verträge über den Erwerb oder die Nutzung erst zu errichtender oder durchgreifend erneuerter Gebäude, Wohnungen und Geschäftsräume. Sie beschränken aber nicht die gewerbliche Befugnis, Bauvorhaben abzuwickeln.

Bei einer Option erhalten Sie das Recht, ein inhaltlich schon festgelegtes Vertragsverhältnis allein durch Ihre Erklärung in Kraft zu setzen. Anders als bei der Verabredung eines künftigen Vertrags müssen Sie also keinen weiteren Vertrag mehr abschließen; mit Ihrer Erklärung entstehen die Pflichten unmittelbar. Der andere Teil ist aus der Option selbst noch zu keiner Leistung verpflichtet.

Ist die Zahlung inzwischen fällig geworden, können Sie das Geld selbst nicht mehr zurückfordern. Die Zinsen, die bis zum Eintritt der Fälligkeit aufgelaufen sind, können Sie aber weiterhin verlangen.

Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1117 ZPO § 52

Entscheidungstext

112 Absätze, 33.865 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

10Ob29/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N*, und 2. F*, beide vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 27.171,32 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 24.657,32 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. März 2024, GZ 3 R 25/24g-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Dezember 2023, GZ 12 Cg 9/23h-33, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Über die Kosten des Verfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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