Kann eine Wohnung einfach aus dem Grundbuch gelöscht werden?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger
Nein. Sollen bei einer Neuberechnung der Anteile ganze Wohnungseigentumsobjekte samt Miteigentumsanteilen wegfallen, reicht die vereinfachte Berichtigung des Grundbuchs dafür nicht aus. Auch eine bloße Umwidmungsvereinbarung ändert Ihre Rechtslage nicht so, dass sie nur mehr berichtigt werden müsste.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 18.01.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Unter dem in § 10 WEG 2002 verwendeten Begriff der „Änderung“ kann nicht zugleich auch die gänzliche „Löschung“ eines Miteigentumsanteils (Erlöschen des Wohnungseigentums und Löschung des Miteigentumsanteils) subsumiert werden. Soll es im Zuge einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß § 10 Abs 3 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre.OGH 5 Ob 152/13h, 13.03.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129242 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 147/17d, 18.01.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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