OGH 5 Ob 147/17d
Worum es ging: Wann kann ich Geld für meine kleiner gewordenen Anteile verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erst nachdem die Nutzwerte durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht neu festgesetzt wurden. Den Wertausgleich machen Sie danach mit einer Klage im streitigen Verfahren geltend, nicht im Außerstreitverfahren.
Wie groß Ihr Anteil an einer Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Geändert werden kann er nur durch eine Eintragung im Grundbuch, für die ein gültiger Rechtsgrund vorliegen muss. Werden die Nutzwerte neu festgesetzt, passen sich die Miteigentumsanteile deshalb nicht von selbst an.
Ergibt sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ein Anspruch auf Übertragung oder Ausgleich von Anteilen, müssen Sie diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Am Ende muss die Änderung noch im Grundbuch eingetragen werden.
Im Verfahren über die Nutzwerte wird nicht darüber entschieden, wie sich die neuen Werte auf die Eigentumsanteile auswirken. Die dafür nötigen Änderungen erfolgen durch eigene Übertragungen zwischen den Miteigentümern, die gegen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Dass dabei im äußersten Fall ein Rechtsverlust droht, hindert die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte nicht.
Sie brauchen eine für das Grundbuch taugliche Urkunde. Darin müssen bestimmte Miteigentümer bestimmte Anteile an bestimmte andere übertragen, die Zustimmung zur Eintragung erklärt und ein Rechtsgrund angegeben sein. Eine bloße Berichtigung genügt nur in einfachen Fällen, nicht wenn neue selbständige Objekte entstehen.
Nein. Sollen bei einer Neuberechnung der Anteile ganze Wohnungseigentumsobjekte samt Miteigentumsanteilen wegfallen, reicht die vereinfachte Berichtigung des Grundbuchs dafür nicht aus. Auch eine bloße Umwidmungsvereinbarung ändert Ihre Rechtslage nicht so, dass sie nur mehr berichtigt werden müsste.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 18.04.2017
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 08.06.2017, 1 R 123/17x
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 136 GUG § 3 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 35 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
916 Absätze, 36.363 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Geschäftszahl
5Ob147/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H* GmbH, *, 2. E* B*, geboren *, 3. Mag. M* B*, geboren *, 4. Mag. M* F*, geboren *, 5. Mag. R* D* W*, geboren am *, 6. B* F*, geboren *, 7. S* G*, geboren *, 8. Dr. R* J*, geboren *, 9. M* K*, geboren *, 10. Dr. Dipl.-Ing. L* K*, geboren *, 11. C* L*, geboren *, 12. W* M*, geboren *, 13. H* M*, geboren *, 14. K* P*, geboren *, 15. S* T*, geboren *, 16. A* P*, geboren *, 17. I* T*, geboren *, 18. B* B*, geboren *, 19. A* S*, geboren *, alle vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Juni 2017, AZ 1 R 123/17x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 18. April 2017, TZ 2410/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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