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Muss bei der Abstimmung ein Enddatum angegeben werden?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Für eine wirksame Abstimmung im Umlaufweg muss nicht vorweg festgelegt werden, wann die Frist zur Äußerung endet. Fehlt eine solche Angabe, ist der Beschluss trotzdem gültig, wenn alle Miteigentümer ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und die Beendigung nicht willkürlich war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Für eine ordnungsgemäße (= rechtswirksame) Beschlussfassung muss nicht vorweg das Ende des Diskussionsprozesses im Verfahren über die Beschlussfassung im Umlauf bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt werden. Allein das Fehlen einer solchen Angabe zieht noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der Beschlussfassung nach sich, wenn sonst feststeht, dass allen Miteigentümern ausreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, und die Beendigung des Verfahrens keine Willkür seitens der Initiatoren darstellt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129492 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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