OGH 5 Ob 34/22v
Worum es ging: Kann ich meine Stimme im Haus noch zurückziehen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird schriftlich abgestimmt, etwa durch Sammeln von Unterschriften, so bindet Ihre Stimme Sie nicht sofort. Sie können sie widerrufen, solange das Ergebnis nicht allen anderen Eigentümern zugegangen ist; ein Aushang im Haus unmittelbar vor einem Wochenende reicht dafür nicht ohne weiteres aus.
Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.
Haben Sie bei einer bestimmten Frage kein Stimmrecht, können Sie sich nicht auf die Verletzung Ihres eigenen Anhörungsrechts berufen. Sie dürfen den Beschluss aber trotzdem wegen anderer Mängel der Willensbildung bekämpfen, etwa weil andere Mit- und Wohnungseigentümer nicht ausreichend verständigt und angehört wurden.
Bei einer Abstimmung im Umlaufweg muss allen Eigentümern eine angemessene Frist zur Äußerung bleiben. Danach ist das Ergebnis binnen angemessener Frist und ohne sachlich ungerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird das versäumt, kommt der Beschluss nicht wirksam zustande.
Wie viel Zeit zur Äußerung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, worüber abgestimmt wird und wie schwierig die Sache ist. Je komplizierter die Zusammenhänge und je umfangreicher die Unterlagen, desto mehr Zeit ist einzuräumen; an einer starren Frist von zwei Wochen muss man sich dabei nicht orientieren.
Für eine wirksame Abstimmung im Umlaufweg muss nicht vorweg festgelegt werden, wann die Frist zur Äußerung endet. Fehlt eine solche Angabe, ist der Beschluss trotzdem gültig, wenn alle Miteigentümer ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten und die Beendigung nicht willkürlich war.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Thalgau, 29.09.2021, 10 MSch 4/20h-25
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 02.12.2021, 22 R 302/21x-30
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 25 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
56 Absätze, 36.796 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob34/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M* M*, 2. B* M*, 3. K* W*, 4. M* H*, 5. W* F*, 6. F* M*, 7. M* D*, 8. L* G*, 9. Dr. U* K*, 10. H* A*, 11. Dipl.-Ing. D* R*, 12. W* V*, 13. Dr. S* P*, 14. G* L*, 15. H* F* 16. M* G*, 17. Dr. J* I*, 18. S* K*, 19. G* S*, 20. K* F*, 21. A* S*, 22. E* S*, 23. Mag. C* P*, 24. Ing. F* M*, 25. Dr. O* C*, 26. R* C*, 27. Verlassenschaft nach Dr. V* S*, 28. K* G*, 29. D* G*, 30. R* B*, 31. M* B*, 32. A* K*, 33. J* S*, 34. U* S*, 35. B* M*, 36. M* L*, 37. C* L*, 38. C* N*, 39. C* J*, 40. K* J*, 41. H* P*, 42. J* P*, 43. R* P*, 44. S* J*, 45. M* M*, 46. R* M*, 47. D* D*, 48. Dipl.-Ing. W* R*, 49. U* R*, 50. I* R*, 51. Dipl. Wirtsch.-Ing. S* H*, 52. U* H*, 53. D* L*, alle vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *) als Antragsgegner, darunter 1. L* GmbH, *, 16. Dr. L* R*, 28. T* R*, 29. A* R*, diese namentlich genannten Antragsgegner vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Beschlussanfechtung (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG), über den Revisionsrekurs der 1., 16., 28. und 29. Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 22 R 302/21x-30, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 29. September 2021, GZ 10 MSch 4/20h-25, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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