Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 145/24w

Worum es ging: Wann wird die Obsorge dem anderen Elternteil übertragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis Ihres Kindes zu anderen Personen mit Rechten und Pflichten gegenüber dem Kind beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Daraus folgt, dass Sie das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vereinnahmen dürfen. Verstoßen Sie dagegen und ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Gericht Aufträge und Auflagen erteilen und im äußersten Fall die Obsorge entziehen.

Auch Verbote und Aufträge an den obsorgeberechtigten Elternteil greifen in dessen Recht ein, selbst wenn die Obsorge nicht entzogen wird. Sie setzen deshalb eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit einer Änderung voraus. Außerdem muss die Maßnahme geeignet sein, dieser Gefährdung wirksam zu begegnen.

Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.

Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.

Ein Ausreiseverbot darf nur angeordnet werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland mitnehmen will. Das Gericht muss außerdem prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und nicht unverhältnismäßig in das Privatleben eingreift. Sie muss aber nicht das letzte Mittel nach Ausschöpfung aller anderen Maßnahmen sein.

Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.

Die unterstützenden und sichernden Maßnahmen des Gerichts müssen mit einem Verfahren über die Obsorge oder über das Kontaktrecht zusammenhängen. Ohne diesen Zusammenhang können sie nicht angeordnet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 162 ABGB § 181 ABGB § 182 AußStrG § 107 AußStrG § 44 AußStrG § 9

Entscheidungstext

53 Absätze, 19.225 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

5Ob145/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen N*, geboren am * 2018, wegen Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. F*, vertreten durch Dr. Kordula Fleiß-Goll, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2024, GZ 45 R 240/24p-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 20. März 2024, GZ 31 Ps 25/24z-5, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail