OGH 5 Ob 50/20v
Worum es ging: Läuft die Frist, wenn der Beschluss falsch zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.
Steht an einem Anteil ein Fruchtgenussrecht, übt der Fruchtgenussberechtigte anstelle des belasteten Miteigentümers die Nutzungs- und Verwaltungsrechte allein aus. Er kann daher auch einen Antrag zur Bildung, Erhöhung oder Verminderung der Rücklage stellen. Beim Anteil eines Wohnungseigentümers gilt dabei nichts anderes als beim Anteil eines schlichten Miteigentümers.
In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.
Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.
Ja. In wohnrechtlichen Verfahren dürfen behördliche und gerichtliche Zustellungen wirksam durch Anschlag im Haus erfolgen, und niemand kann sich mit Unkenntnis der Gesetze entschuldigen. Sie müssen daher selbst regelmäßig im Stiegenhaus nachsehen oder jemanden damit betrauen, Sie darüber zu informieren. Dass dafür Ihre Mitwirkung nötig ist, nimmt Ihnen das rechtliche Gehör nicht.
Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.
Die Frist für einen Rekurs beginnt für jede rechtsmittelberechtigte Person getrennt zu laufen. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem dieser Person der Beschluss zugestellt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 11.03.2019, 9 Msch 2/19h-6
Zitierte Paragrafen
ABGB § 833 AußStrG § 42 AußStrG § 43 AußStrG § 62 AußStrG § 68 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52 ZPO § 50
Entscheidungstext
49 Absätze, 20.259 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Geschäftszahl
5Ob50/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI J*, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 15. I*, 18. P*, 78. W*, 79. R*, 82. L*, 101. H*, 114. L*, 115. Ing. H*, 193. B*, und der P* GmbH, *, sämtliche vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 52 Abs 1 Z 8 WEG iVm 23 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 15., 18., 78., 79., 82., 101., 114., 115., und 193. Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. November 2019, GZ 19 R 41/19v-54, mit dem der Rekurs der genannten Antragsgegner gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 11. März 2019, GZ 9 Msch 2/19h-6, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs der 15., 18., 78., 79., 82., 101., 114. und 115. Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG zurückgewiesen.
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