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Zählt ein Exekutionsantrag auch beim falschen Gericht für den Vorschuss?

betrifft Kinder, Unterhaltsberechtigte, Kinder- und Jugendhilfeträger
Nein. Für die Wahrung des maßgeblichen Monats kommt es darauf an, wann der Exekutionsantrag beim zuständigen Gericht einlangt, sofern dieses von vornherein erkennbar zuständig war. Dass ein unzuständiges Gericht den Antrag weiterleiten muss, genügt dafür nicht. Wann die Exekution bewilligt wird, spielt keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 15.10.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Auch wenn das unzuständige Gericht den Exekutionsantrag gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (im Sinne einer „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129828 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

UVG §3; UVG §8

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