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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.10.2019

OGH 10 Ob 61/19x

Worum es ging: Ist die Vollstreckung ungültig, wenn das falsche Gericht sie bewilligt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hat ein unzuständiges Gericht die Zwangsvollstreckung bewilligt, ist dieser Beschluss trotzdem gültig. Er bleibt die Grundlage für die weiteren Schritte im Verfahren.

Ja. Stellt sich heraus, dass ein Gericht für die Vollstreckung oder die einstweilige Verfügung nicht zuständig war, muss es das aussprechen und die Sache abgeben. Was bereits vollzogen wurde und was schon rechtskräftig beschlossen ist, bleibt aber aufrecht und ist nicht ungültig.

Nein. Ein Gericht, das eigentlich nicht zuständig ist, darf vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, Ihren Antrag aber nicht abweisen. Eine dennoch ergangene Abweisung ist nichtig; angeordnete Sicherungsmaßnahmen bleiben dagegen aufrecht, und das Verfahren geht an das zuständige Gericht über.

Der Vorschuss auf den Unterhalt ist gegenüber der Eintreibung beim Unterhaltspflichtigen nachrangig. Es genügt daher nicht, dass irgendwann einmal ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt wurde. Dieser Antrag muss mit dem Vorschussantrag zusammenhängen und Aussicht darauf bieten, den Unterhalt tatsächlich hereinzubringen.

Nein. Für die Wahrung des maßgeblichen Monats kommt es darauf an, wann der Exekutionsantrag beim zuständigen Gericht einlangt, sofern dieses von vornherein erkennbar zuständig war. Dass ein unzuständiges Gericht den Antrag weiterleiten muss, genügt dafür nicht. Wann die Exekution bewilligt wird, spielt keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 18 EO § 290a EO § 372 EO § 4 EO § 51 JN § 44

Entscheidungstext

46 Absätze, 16.842 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Geschäftszahl

10Ob61/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*, geboren * 2013, *, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, Abt-Karl-Straße 25a, 3390 Melk) über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. Juni 2019, GZ 23 R 208/19i-41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 10. April 2019, GZ 22 Pu 290/18g-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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