Wer kann bei einer Privatstiftung das Gericht anrufen?
günstig für Begünstigter betrifft Begünstigte, Stiftungsvorstand, Stifter
Weil eine Privatstiftung keine Eigentümer hat, ist die Kontrolle über sie schwächer. Deshalb werden jene Bestimmungen, die einzelnen Personen das Recht geben, Anträge bei Gericht zu stellen, großzügig ausgelegt. Nur so kann ein unabhängiges Gericht umfassend prüfen und diesen Mangel an Kontrolle ausgleichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Es ergibt sich bei der Privatstiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern ein Kontrolldefizit. Diesem ist durch rechtsschutzfreundliche Auslegung jener Bestimmungen zu begegnen, die einzelnen Personen die Legitimation zur Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen, kann doch nur auf diese Weise das tendenziell bestehende Kontrolldefizit durch eine umfassende Prüfung und Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht ausgeglichen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die grundsätzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit der Bevollmächtigung eines Gesamtvertreters durch einen anderen im Bereich von Personen- und Kapitalgesellschaften treffen für die Privatstiftung aufgrund des Kontrolldefizits nicht uneingeschränkt zu.OGH 5 Ob 33/25a, 03.06.2025
- Hier Verneinung eines Kontrolldefizits.OGH 6 Ob 140/14b, 19.11.2014
- Siehe bereits 6 Ob 195/10k, 6 Ob 82/11v, 6 Ob 244/11t, 6 Ob 157/12z.OGH 6 Ob 140/14b, 19.11.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129853 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 33/25a, 03.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
PSG §1 Abs1
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