Braucht ein Geschäft mit der Firma eines Vorstands eine Genehmigung?
betrifft Privatstiftungen, Stiftungsvorstände, Begünstigte
Schließt eine Privatstiftung ein Geschäft nicht mit einem Vorstandsmitglied selbst ab, sondern mit einer Gesellschaft, bei der dieses Mitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, gilt dieselbe Regel. Auch ein solches Geschäft braucht die Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder und des Gerichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beauftragung einer Rechtsanwalts GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied ist.OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024
- Hier: Vertragsabschluss zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört.OGH 6 Ob 151/20d, 25.11.2020
- Darüber hinaus ist nach herrschender Ansicht der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt.OGH 6 Ob 35/18t, 28.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131522 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
PSG §17 Abs5
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