Darf ein Stiftungsvorstand Verträge mit der eigenen Privatstiftung abschließen?
günstig für Stiftung betrifft Privatstiftung, Stiftungsvorstand, Begünstigte, Stifter
Ja, aber nur wenn das Gericht den Vertrag genehmigt. Genehmigt wird er nur, wenn er im Interesse der Stiftung liegt, den Stiftungszweck nicht gefährdet und keine Gefahr von Missbrauch oder Schaden besteht. Ein besonders strenger Maßstab wird dabei nicht angelegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 30.08.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit in einem Mandatsvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei.OGH 6 Ob 151/20d, 25.11.2020
- Die Frage der Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 6 Ob 151/20d, 25.11.2020
- § 17 Abs 5 PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochter-GmbH der Privatstiftung und Angehörigen von Mitgliedern des Stiftungsvorstands anzuwenden und gebietet auch nicht die analoge Anwendung eines in der Stiftungsurkunde enthaltenen Zustimmungsvorbehalts.OGH 6 Ob 135/12i, 27.02.2013
- Eine angebliche Treuhänderstellung eines Vorstandsmitglieds stellt keinen Grund dar, auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG zu verzichten.OGH 6 Ob 233/09x, 17.12.2009
- Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 154 ABGB vergleichbar. Dieses sieht eine Beteiligung des (potenziellen) Vertragspartners am Verfahren nicht vor.OGH 6 Ob 199/06t, 14.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121199 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
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