Wie muss mein Haus auf fremdem Grund in der Urkunde beschrieben sein?
betrifft Bauwerkseigentümer, Käufer, Grundeigentümer
Das Bauwerk muss eindeutig zu erkennen sein. Dafür können Sie einen Plan vorlegen oder das Bauwerk in der Urkunde beschreiben, etwa nach Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche. Die bloße Bezeichnung als Superädifikat genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 06.04.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
Genannte Normen
UHG §4 Abs2
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