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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.04.2022

OGH 5 Ob 167/21a

Worum es ging: Darf eine Ausnahme im Gesetz weit ausgelegt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.

Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.

Nein. Auch ein Bauwerk, das nicht auf Dauer bestimmt ist, muss ein selbständiges Gebäude sein, damit es jemand anderem als dem Grundeigentümer gehören kann. Ein bloßer Gebäudeteil oder ein Aufbau auf einem bestehenden Haus, etwa eine Photovoltaikanlage, erfüllt das nicht.

Grundsätzlich gehört alles, was auf oder in einem Grundstück gebaut wird, dem Grundeigentümer; davon gibt es aber Ausnahmen wie das Kellereigentum oder das Bauwerk ohne Belassungsabsicht. Wer sich auf eine solche Ausnahme beruft, muss sie behaupten und beweisen, und verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Fällt das Recht, den Grund zu benützen, später weg, bleibt Ihr Eigentum am Bauwerk bestehen; der Grundeigentümer kann aber dessen Beseitigung verlangen.

Nein. Die Regel, dass fest mit dem Boden verbundene Gebäude zum Grundstück gehören, ist zwingend. Sie können sie durch eine Vereinbarung nicht ausschalten.

Nein. Wer nur einen Gebäudeteil errichtet, etwa einen Aufbau oder eine Anlage auf einem bestehenden Haus, erwirbt daran kein eigenes Eigentum. Ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund kann nur ein selbständiges Gebäude sein.

Ja. Als Gebäude gilt alles, was auf dem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden ist, unabhängig vom Baustoff. Dazu zählen auch Mauern, Holzzäune, Schuppen, Scheunen sowie Fertigteilhäuser, Fertigteilgaragen und Fertigteilschwimmbecken.

Wer auf fremdem Grund baut, verliert das Gebäude grundsätzlich an den Grundeigentümer. Diese Regel gilt aber nicht, wenn das Gebäude von vornherein nicht dauerhaft dort bleiben sollte. Entscheidend ist die Absicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung.

Ja. Wurde ein Bauwerk mit der Absicht errichtet, dauerhaft auf dem Grundstück zu bleiben, ist es Teil des Grundstücks und gehört dem Grundeigentümer. Die Regel ist, dass Grund und Gebäude derselben Person gehören; ein eigenes Eigentum am Gebäude ist die Ausnahme.

Ja. Errichten Sie mit Zustimmung des Grundeigentümers ein Gartenhaus auf dessen Grund, erwerben Sie das Eigentum daran schon durch das Bauen; eine Urkunde müssen Sie dafür nicht hinterlegen. Wollen Sie das Haus aber übertragen, ist die Urkundenhinterlegung nötig.

Auch eine solide Bauweise schließt ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund nicht aus. Das Eigentum daran entsteht schon durch die Errichtung selbst; eine Urkundenhinterlegung ist dafür nicht nötig.

Ein eigenes Bauwerk liegt vor, wenn auf fremdem Grund gebaut wird und das Gebäude dort nicht dauernd bleiben soll. Dass diese Absicht fehlt, muss von außen erkennbar sein, meist am Erscheinungsbild des Gebäudes. Sie kann sich auch aus der Zweckwidmung oder aus dem Nutzungsverhältnis zum Grundeigentümer ergeben.

Das ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerks oder aus den Rechtsverhältnissen zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter. Eine leichte Bauweise und eine nur lockere Verbindung mit dem Boden sprechen dagegen, dass der Bau bleiben soll. Dann kann er auch bei unbefristeter Nutzung des Grundes ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund sein.

Ist der Mietvertrag im Grundbuch eingetragen, bleibt auch jeder spätere Käufer der Liegenschaft daran gebunden. Darüber hinaus wirkt die Eintragung nicht; gegenüber anderen Personen entstehen daraus keine weiteren Rechte.

Der Begriff des Werks wird weit verstanden. Es geht daher nicht nur um Häuser, sondern auch um andere von Menschen errichtete Anlagen.

Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.

Als Werk gilt nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, etwa ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube oder eine Stromleitung. Zum Werk gehört auch alles, was mit ihm fest verbunden ist.

Wer ein Bauwerk auf fremdem Grund errichtet, wird schon durch das Bauen Eigentümer; dafür braucht es keine Urkundenhinterlegung. Wollen Sie das Bauwerk im Grundbuch ersichtlich machen, beantragen Sie mit Zustimmung des Grundeigentümers die Einreihung einer Urkunde.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich oder ganz eindeutig vereinbart wurde, dass beides gleichzeitig eingetragen werden soll. Die bloße Tatsache, dass alles in einem Vertrag steht, genügt dafür nicht. Steht der Eintragung der Gegenleistung ein Hindernis entgegen, gilt die Regel ebenfalls nicht.

Nein, das wird in diesem Verfahren nicht geklärt. Es genügt, dass in der Urkunde behauptet wird, das Gebäude sei bereits errichtet. Nur wenn sich aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ergibt, dass es das Bauwerk nicht gibt, wird der Antrag abgewiesen.

Ja. Das Recht wird immer auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen, auch wenn es sich inhaltlich nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht. Aus den vorgelegten Urkunden muss dann aber klar hervorgehen, wie weit das Recht räumlich reicht.

Nein. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung nicht, und eine allgemeine Wirkung gegenüber Dritten entsteht dadurch auch nicht. Die Eintragung wirkt eher wie eine Anmerkung. Ob die eingeräumte Nutzung von der Stellung des Vermieters gedeckt ist, prüft das Grundbuchsgericht nicht.

Das Bauwerk muss eindeutig zu erkennen sein. Dafür können Sie einen Plan vorlegen oder das Bauwerk in der Urkunde beschreiben, etwa nach Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche. Die bloße Bezeichnung als Superädifikat genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1095 ABGB § 1120 ABGB § 1319 ABGB § 297 ABGB § 435 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 97 ZPO § 435

Entscheidungstext

74 Absätze, 21.518 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Geschäftszahl

5Ob167/21a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F* Gesellschaft m.b.H., *, 2. T* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Einreihung einer Urkunde und Einverleibung eines Bestandrechts ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Juni 2021, AZ 7 R 73/21x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 30. April 2021, TZ 1940/2021, Uh 3/21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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