Reicht eine Übergabe per Handschlag für ein Haus auf fremdem Grund?
betrifft Bauwerkseigentümer, Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer
Nein. Das Eigentum an einem Bauwerk auf fremdem Grund geht nur durch Hinterlegung einer Urkunde über. Eine Übergabe durch Zeichen oder eine bloße Erklärung genügt nicht. Das gilt auch dann, wenn das Bauwerk an den Grundeigentümer gehen soll, und auch bei einer nur teilweisen Übertragung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Überbau kann nur durch Urkundenhinterlegung erfolgen, nicht auch durch Zeichen oder Erklärung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Pfandrecht für dieselbe Forderung kann nicht ungeteilt – als Simultanhypothek iSd § 15 Abs 1 GBG – (auch) an Superädifikaten als (weitere) Pfandobjekte eingetragen werden.OGH 5 Ob 151/25d, 29.01.2026
- Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks.OGH 5 Ob 278/07d, 19.02.2008
- Dies gilt auch für die nur teilweise Übereignung eines bereits vorhandenen Superädifikats.OGH 1 Ob 80/98s, 09.06.1998
- Dies gilt auch, wenn das Eigentum am Superädifikat auf den Eigentümer des Grundes übergehen soll, auf dem der Überbau errichtet wurde (mit ausdrücklicher Ablehnung des zum Teil gegenteiligen Schrifttums).OGH 3 Ob 125/84, 13.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 5 Ob 151/25d, 29.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 180/17g, 13.02.2018
Im Gesetz
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