Darf der Rechtsnachfolger einer Firma eine Rangordnung anmerken lassen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Liegenschaftseigentümer
Ja. Übernimmt der letzte verbliebene Gesellschafter das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft, geht auch das Liegenschaftseigentum ohne einen eigenen Übertragungsakt auf ihn über. Er darf deshalb die Anmerkung der Rangordnung beantragen, obwohl er selbst noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
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Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Sie führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die dadurch bedingte Rechtslage ist den Fällen außerbücherlicher Rechtsnachfolge vergleichbar, die nach der Rechtsprechung zur Antragstellung nach § 53 GBG berechtigt. Auch dem Universalsukzessor nach § 142 UGB ist daher das Recht einzuräumen, eine Anmerkung gemäß § 53 GBG zu erwirken.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130031 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 16/17i, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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