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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 16/17i

Worum es ging: Ab wann bin ich nach einer Zwangsversteigerung wirklich Eigentümer?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Erst dann, wenn der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie alle Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Vorher können Sie sich nicht wie ein Eigentümer verhalten, also weder eine Rangordnung anmerken lassen noch Klagen aus dem Eigentum einbringen. Wollen Sie schon vor der Eintragung eine Rangordnung für einen Weiterverkauf, müssen Sie die Rechtskraft mit einer Urkunde nachweisen.

Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.

Ja, im Burgenland. Werden Gemeinden getrennt, geht das Eigentum an den betroffenen Grundstücken unmittelbar über, und zwar auch dann, wenn die Gemeinden die Gebietsänderung einvernehmlich vereinbart haben. Eine Eintragung im Grundbuch ist dafür ausnahmsweise nicht Voraussetzung.

Ja. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der eingetragene Eigentümer und nach seinem Tod auch die Verlassenschaft eine Rangordnung erlangen können, der Erbe aber nicht. Sie haben mit der Einantwortung bereits Eigentum erworben, auch wenn Sie noch nicht eingetragen sind. Die Erbantrittserklärung und ihre Annahme durch das Gericht müssen Sie allerdings mit Urkunden nachweisen.

Ja. Mit der Einantwortung haben Sie das Eigentum bereits erworben, auch wenn Sie im Grundbuch noch nicht stehen. Sie gelten deshalb als Eigentümer und können die geerbte Liegenschaft an einen Erwerber veräußern, ohne sich zuvor selbst eintragen zu lassen. Ihre Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von jener eines eingetragenen Eigentümers.

Nein. Vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wird, darf nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden. Deshalb kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben. Es hebt den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Antrag stattzugeben.

Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.

Stirbt Ihr Eigentumspartner, geht dessen halber Mindestanteil unmittelbar in Ihr Eigentum über. Wollen Sie schon vor der Einverleibung eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung anmerken lassen, müssen Sie diesen Erwerb durch die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts urkundlich nachweisen. Ohne diesen Nachweis kann der Antrag nicht bewilligt werden.

Ja. Übernimmt der letzte verbliebene Gesellschafter das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft, geht auch das Liegenschaftseigentum ohne einen eigenen Übertragungsakt auf ihn über. Er darf deshalb die Anmerkung der Rangordnung beantragen, obwohl er selbst noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Ja. Entsteht durch die Vereinigung von Gemeinden eine neue Gemeinde, übernimmt sie die Rechte der bisherigen Gemeinden auch dann, wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ihre Stellung ist mit jener eines eingetragenen Eigentümers vergleichbar, und sie kann die Eintragung selbst beantragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 54 GBG 1955 § 94 UGB § 142

Entscheidungstext

36 Absätze, 11.155 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob16/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde F*, vertreten durch Dr. Harald Claudius Handl, öffentlicher Notar in Feldbach, wegen Anmerkung einer Rangordnung in EZ * GB *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. November 2016, AZ 4 R 184/16g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 29. Juni 2016, TZ 5855/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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