Darf eine frühere Diversion bei der Strafe gegen mich zählen?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Beschuldigte, Verurteilte
Nein. Wurde ein früheres Verfahren gegen Sie diversionell erledigt, gab es dazu keinen Schuldspruch. Das Gericht darf Ihnen deshalb den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nicht mit diesem Hinweis verweigern und die Diversion auch sonst nicht zu Ihrem Nachteil werten. Geschieht das doch, ist der Strafausspruch nichtig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 18.11.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Die Ablehnung des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) wegen vorangegangener diversioneller Erledigungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs, wird doch damit ohne gesetzlichen Schuldnachweis (Art 6 Abs 2 EMRK) nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Angeklagte schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nichtigkeit liegt auch dann vor, wenn das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel zwar formal als Milderungsgrund anführt, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen jedoch eine diversionelle Erledigung zum Nachteil des Angeklagten wertet.OGH 14 Os 37/17y, 04.07.2017
- Hier: § 35 Abs 9 SMG.OGH 13 Os 24/17d, 05.04.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130150 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 12 Os 120/21w, 18.11.2021
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 34 · Besondere Milderungsgründe
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 198 · Allgemeines
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