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Bleibt mir genug zum Leben, wenn Sonderbedarf dazukommt?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Ein Sonderbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch dann muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss ein Betrag verbleiben, der seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen entspricht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 34.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Umfang und Ausgewogenheit des Unterhalts

Der Unterhalt hat den gesamten Lebensbedarf abzudecken, und zwar ausgewogen und passend zu den Lebensverhältnissen. Es darf nicht sein, dass ein Bereich ohne sachlichen Grund weit über das Nötige hinaus bedient wird und dafür ein anderer zu kurz kommt.

günstig für Unterhaltsberechtigter Ausgewogene Anrechnung beim Unterhalt

Ob und wie weit anrechenbare Leistungen berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Alle Bedürfnisse müssen dabei ausgewogen gedeckt bleiben. Wird ein Bereich ohne sachlichen Grund übermäßig bedient, darf das nicht zu einer Kürzung in einem anderen Bereich führen.

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