Bleibt mir genug zum Leben, wenn Sonderbedarf dazukommt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: DressurreitsportOGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025
- Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann.OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025
- hier: kein Auslandsstudium, sondern Studienkosten des in den USA lebenden Unterhaltsberechtigten.OGH 9 Ob 110/24b, 26.08.2025
- Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten.OGH 1 Ob 124/07b, 22.10.2007
- Hier: Anerkennung der Kosten für Kontaktlinsen und der Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf.OGH 10 Ob 61/05a, 06.09.2005
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- Ein solcher Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung).OGH 10 Ob 61/05a, 06.09.2005
- Durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt wird, also nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt.OGH 3 Ob 277/98a, 16.12.1998
- Die Bezahlung allfälliger Schulden des unterhaltsberechtigten Kindes gehört nicht zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt, mögen diese auch auf Grund eines deliktischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten (Schadenersatzansprüche eines Dritten) oder auf vertraglicher Grundlage entstanden sein. Ebenso zu behandeln sind Prozesskostenschulden des unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses auf Grund einer in einem verlorenen Prozess ergangenen Kostenentscheidung einem Dritten (hier: Mutter) zu zahlen hat.OGH 5 Ob 2257/96i, 28.08.1996
- Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf.OGH 7 Ob 2123/96y, 11.06.1996
- Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar.OGH 4 Ob 517/96, 26.02.1996
- Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen, können abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellen.OGH 5 Ob 524/95, 29.08.1995
- Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (EFSlg 70763).OGH 9 Ob 507/95, 22.02.1995
- Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung der besonderen Bedürfnisse, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird.OGH 1 Ob 544/94, 30.05.1994
- Kosten für Kinderfahrrad sind kein Sonderbedarf.OGH 8 Ob 638/91, 28.11.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 34.
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 110/24b, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Unterhalt hat den gesamten Lebensbedarf abzudecken, und zwar ausgewogen und passend zu den Lebensverhältnissen. Es darf nicht sein, dass ein Bereich ohne sachlichen Grund weit über das Nötige hinaus bedient wird und dafür ein anderer zu kurz kommt.
Ob und wie weit anrechenbare Leistungen berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Alle Bedürfnisse müssen dabei ausgewogen gedeckt bleiben. Wird ein Bereich ohne sachlichen Grund übermäßig bedient, darf das nicht zu einer Kürzung in einem anderen Bereich führen.