OGH 8 Ob 72/17x
Worum es ging: Was zählt beim Unterhalt alles als Einkommen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.
Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist ein Kind erst dann selbsterhaltungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen dem Richtsatz für die Ausgleichszulage entspricht. Dabei wird berücksichtigt, dass das Kind neben Geld auch Betreuung benötigt.
Zahlt der Unterhaltspflichtige ohnehin deutlich mehr, als der übliche Bedarf ausmacht, wird ein zusätzlicher Sonderbedarf streng geprüft. Sie müssen dann darlegen, dass Sie diese Kosten trotz der hohen laufenden Zahlungen nicht selbst tragen können. Das gelingt etwa, wenn der Überhang bereits für anderen anerkannten Sonderbedarf aufgebraucht ist.
Bei einfachen Lebensverhältnissen wird das eigene Einkommen des Kindes auf beide Seiten aufgeteilt: auf den zahlenden und auf den betreuenden Elternteil. Der Schlüssel dafür ergibt sich aus dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Abstand zur Höhe der Mindestpension.
Es ist sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings dann anzunehmen, wenn sein Bezug die Höhe des Mindestpensionssatzes erreicht.
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, richtet sich danach, ob ihm das nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zumutbar ist. Wird der Bedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.
Auch wenn ein Sonderbedarf anzuerkennen ist, muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss stets ein Betrag für seine eigenen angemessenen Bedürfnisse verbleiben. Der übliche Prozentsatz darf nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern überschritten werden.
Sonderbedarf ergibt sich aus jenen Umständen des Einzelfalls, die beim Regelbedarf bewusst nicht berücksichtigt wurden. Er geht also über das hinaus, was jedes Kind gleichen Alters braucht.
Ja. Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten, das den laufenden Unterhalt mindert, ist auch bei der Finanzierung eines Sonderbedarfs zu berücksichtigen. Ein Zuspruch scheitert daher schon dann, wenn wegen dieses Einkommens kein Deckungsmangel besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klosterneuburg, 04.12.2015, 1 Pu 110/14m-251
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2018
Geschäftszahl
8Ob72/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Unterhaltssache L* und des D*, infolge Revisionsrekurses des L* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 16. Juni 2016, GZ 20 R 71/16f-287, mit dem dem Rekurs des L* und des D* gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 4. Dezember 2015, GZ 1 Pu 110/14m-251, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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