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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2021

StPO § 67

Privatbeteiligung § 67. (1)Opfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen. (2)Opfer werden durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. (3)Eine Erklärung nach Abs. 2 ist bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage beim Gericht einzubringen. Sie muss längstens bis zum Schluss des Beweisverfahrens abgegeben werden; bis dahin ist auch die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung zu beziffern. Die Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. (4)Eine Erklärung ist zurückzuweisen, wenn 1. sie offensichtlich unberechtigt ist, 2. sie verspätet abgegeben wurde (Abs. 3) oder 3. die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung nicht rechtzeitig beziffert wurde. (5)Die Zurückweisung einer Erklärung nach Abs. 4 obliegt der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage dem Gericht. (6)Privatbeteiligte haben über die Rechte der Opfer (§ 66) hinaus das Recht, 1. die Aufnahme von Beweisen nach § 55 zu beantragen, 2. die Anklage nach § 72 aufrechtzuerhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt, 3. Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 87 zu erheben, 4. zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen. 5. Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 zu erheben. (7)Privatbeteiligten ist – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (§ 66b) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Für die Beigebung und Bestellung eines solchen Vertreters gelten die Bestimmungen der § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.

Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.

Ja. Sie können sich dem Strafverfahren anschließen, wenn Ihnen aus der Tat irgendein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Täter zusteht. Der Schaden muss nicht genau das treffen, was die Strafbestimmung schützen soll. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, geht das nicht.

Der Anschluss als Privatbeteiligter wirkt wie eine Klage, aber nur für jenen Betrag, den Sie zahlenmäßig genannt haben. Auch eine Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten, und nur in diesem Umfang wird der Schuldner gerichtlich belangt. Nur die konkrete Betragsangabe erfüllt die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner.

Sie können einen Richter oder ein Gericht nur dann ablehnen, wenn dort gerade in Ihrer Sache zu entscheiden ist. Fehlt diese Zuständigkeit im konkreten Fall, kommt eine Ablehnung nicht in Betracht.

Ja. Das Gericht soll unzulässige Anschlüsse als Privatbeteiligter möglichst früh zurückweisen; das kann auch noch nach dem Schluss der Hauptverhandlung geschehen. Gegen einen solchen Beschluss steht Ihnen eine Beschwerde offen, weil das Gesetz sie nicht ausschließt.

Im Strafverfahren können Sie Ansprüche nur stellen, wenn Sie durch genau jene Tat geschädigt worden sein könnten, die verhandelt wird. Wer nicht Opfer dieser Tat ist, kann sich dem Verfahren nicht anschließen. Auch andere Ansprüche, die sich aus der Tat ableiten lassen, ändern daran nichts.

Wenn das Strafgericht bereits ein Urteil gefällt hat, können Sie die Entscheidung über Ihre Zulassung als geschädigte Person nicht mehr mit einer eigenen Beschwerde bekämpfen. Sie müssen dafür jene Rechtsmittel ergreifen, die gegen das Urteil selbst vorgesehen sind. Dieser Punkt gehört inhaltlich zum Urteil, weil Sie damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

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