Kann ich gegen die vorläufige Zulässigerklärung etwas unternehmen?
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Erklärt das Gericht die Maßnahme vorläufig für zulässig, ist dagegen kein Rechtsmittel möglich. Dieser Ausschluss gilt nicht nur für Entscheidungen des Erstgerichts. Ausgeschlossen ist auch nicht nur der Rekurs, sondern jedes Rechtsmittel.
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Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 03.03.2022 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2015)
Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 246/21v, 03.03.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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