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Kann das Jugendamt eine Entscheidung trotz beendeter Maßnahme bekämpfen?

günstig für Jugendhilfeträger betrifft Jugendhilfeträger, Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Erklärt das Gericht die vorläufige Maßnahme für unzulässig, kann die Kinder- und Jugendhilfe dagegen Rekurs erheben. Das gilt auch dann, wenn sie die Maßnahme wegen der vorläufigen Verbindlichkeit der Entscheidung bereits beenden musste. Diese Verbindlichkeit betrifft nur die Wirkung des Rekurses, nicht seine Zulässigkeit.

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Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 03.03.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Der im § 107a Abs 1 AußStrG vorgesehene Rekurs gegen die Unzulässigerklärung der Interimsmaßnahme steht dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger auch dann offen und das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn der Kinder‑ und Jugendhilfeträger die Maßnahme mangels Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit der angefochtenen Entscheidung zu beenden hatte. Die vorläufige Verbindlichkeit ist nur für die Wirkung des Rekurses, nicht aber für dessen Zulässigkeit relevant.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134014 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AußStrG 2005 §107a Abs1

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