Kann ich nach der Trennung meine laufenden Zahlungen zurückfordern?
günstig für Empfänger betrifft Lebensgefährten, Ehegatten, Partner, Mitbewohner
Nein. Was Sie während der Lebensgemeinschaft laufend für die gemeinsame Wohnung oder für den täglichen Bedarf aufgewendet haben, war für genau diese Zeit bestimmt und hat seinen Zweck erfüllt. Anders liegt es bei Aufwendungen für dauerhafte Investitionen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen.OGH 6 Ob 76/12p, 22.06.2012
- Für die Rückforderbarkeit genügt die Annahme, dass die Ehegattin davon ausgehen konnte, von ihrer Tätigkeit irgendeinen Vorteil in der Zukunft erlangen zu können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie eine bestimmte zukünftige Gegenleistung erwartet.OGH 6 Ob 76/12p, 22.06.2012
- Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt.OGH 5 Ob 174/09p, 15.12.2009
- Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (das heißt in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt.OGH 9 ObA 222/01i, 10.10.2001
- Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt. Solche Leistungen für den täglichen Aufwand können aber auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft (Hausgemeinschaft) nicht gegen Rückforderungsansprüche des anderen Teils aufgerechnet werden.OGH 4 Ob 2021/96a, 16.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 5 Ob 86/19m, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Rückforderung großer Zuwendungen
Vertragsrecht · Rückforderung nach Ende der Lebensgemeinschaft
Familienrecht · Aufwendungen unter Lebensgefährten
Mietrecht · Finanzierungsbeitrag nach Auszug des Mitmieters
Familienrecht · Rückforderung von Leistungen unter Lebensgefährten