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Gelten Landesvorschriften über die Miethöhe für Genossenschaftswohnungen?

günstig für Bauvereinigung betrifft Mieter, gemeinnützige Bauvereinigungen, Länder
Nein. Für Wohnungen und Geschäftsräume, die eine gemeinnützige Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet, gelten die förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen der Länder nicht. Die Länder dürfen die bundesgesetzliche Ausnahme nicht ändern. Nur soweit ein Landesgesetz zulässigerweise eigene Mietzinsvorschriften erlassen hat, gehen diese vor.

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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Die Länder können aufgrund der diesbezüglichen Beschränkung ihrer Zivilgesetzgebungskompetenz die in § 48 WFG 1984 festgelegte Ausnahme nicht ändern. Daher gelten auch die aktuellen von den einzelnen Bundesländern normierten förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen für von einer gemeinnützigen Bau‑ oder Verwaltungsvereinigung iSd § 48 WFG 1984 vermietete Wohnungen und Geschäftsräume nicht. Nur soweit in Landesförderungsgesetzen in zulässiger Weise Mietzinsvorschriften erlassen wurden, kommt deren vorrangige Anwendung als leges speciales in Betracht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130626 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

WFG §48; BGBl 1989/390 Art2

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