OGH 5 Ob 128/15g
Worum es ging: Wer entscheidet über meinen Kostenrekurs nach dem Höchstgericht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.
Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.
Meist nicht. War der Fehler für beide Seiten offenkundig, war Ihr Antrag zur Rechtsverfolgung nicht notwendig. Kosten bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie einen konkreten Nachteil aufzeigen, etwa die Gefahr einer Vollstreckung des falschen Betrags.
Ja. Auch ein höheres Gericht kann die Berichtigung anordnen, und es nimmt sie selbst vor. Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, muss sie dann nur noch in der Urschrift und in den Ausfertigungen vollziehen.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Mietrechtliche Bestimmungen in den verschiedenen Förderungsgesetzen gehen den Regeln des Mietrechtsgesetzes vor. Sie sind für den von ihnen geregelten Bereich die spezielleren Vorschriften.
Wird die Anfechtung im Kostenpunkt in der Berufung mitausgeführt, wird sie dafür an sich nicht gesondert honoriert. Anders ist es, wenn Sie in zweiter Instanz in der Hauptsache gewonnen, in dritter Instanz aber verloren haben und das Höchstgericht bei den Kosten des ersten Verfahrens dann Ihrem damaligen Kostenargument folgt. Dann steht Ihnen der Ersatz jener Kosten zu, die Sie bekommen hätten, wenn sich Ihr Erfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.
Für geförderte Wohnungen gehen die Mietzinsregeln des jeweiligen Landesförderungsgesetzes den allgemeinen Regeln vor. Das gilt nicht erst seit der ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz, sondern schon davor.
Bestimmte Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sind Sonderregeln und verdrängen die damit im Widerspruch stehenden Mietregeln. Der Fall, dass jemand in den Mietvertrag eintritt, ist dort aber nicht geregelt. Für diesen Fall bleibt daher die allgemeine Mietregel anwendbar.
Vermietet eine gemeinnützige Bauvereinigung eine nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderte Wohnung, gelten für den Mietzins weder die Förderungsregeln noch jene des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Anzuwenden sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Das gilt auch dann, wenn die Bauvereinigung das Objekt erst später erworben hat.
Gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter nur jene Einwendungen erheben, die sich aus den mietrechtlichen Erhaltungsbestimmungen ergeben. Einwendungen aus Vereinbarungen gehören dagegen vor das Streitgericht. Der Vermieter kann daher in diesem Verfahren nicht einwenden, der Mieter habe die Erhaltungspflicht selbst übernommen.
Sind Sie mit einer Berufung nur im Kostenpunkt erfolgreich, erhalten Sie dafür keinen eigenen Kostenersatz. Die Kostenfrage wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Kosten eines bloß gedachten Kostenrekurses können auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite eine ebenso gedachte Beantwortung zu berücksichtigen wäre.
Für die Dauer der Förderung gelten die Regeln des Wiener Wohnbauförderungsgesetzes. Sie legen den höchstzulässigen Mietzins fest, und zwar auch für eine Wohnung, die durch einen Dachbodenausbau neu geschaffen wurde. Vereinbart werden darf höchstens eine kostendeckende Miete. Diese Förderungsregeln gehen den Entgeltbestimmungen für gemeinnützige Bauvereinigungen vor.
Nein. Für Wohnungen und Geschäftsräume, die eine gemeinnützige Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet, gelten die förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen der Länder nicht. Die Länder dürfen die bundesgesetzliche Ausnahme nicht ändern. Nur soweit ein Landesgesetz zulässigerweise eigene Mietzinsvorschriften erlassen hat, gehen diese vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 28.04.2014, 8 Msch 16/13p-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.03.2015, 39 R 215/14b-18
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 41 MRG § 16 MRG § 37 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 18 WGG Art. 1 § 2 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 21
Entscheidungstext
59 Absätze, 31.886 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob128/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** R*****, vertreten durch Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Angemessenheit des Entgelts (§ 22 Abs 1 Z 6 WGG iVm §§ 13 Abs 4 bis 6, 14 WGG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2015, GZ 39 R 215/14b-18, mit dem über den Rekurs der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 28. April 2014, GZ 8 Msch 16/13p-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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