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Kann auch ein Dritter aus einem Gerichtsvergleich eingetragen werden?

betrifft Vergleichsparteien, Liegenschaftseigentümer, Dritte
Ja. Aufgrund eines Vergleichs kann die Eintragung auch zugunsten einer Person bewilligt werden, die im zugrunde liegenden Verfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war. Das Grundbuchsgericht prüft dabei nur die ordnungsgemäße Beurkundung. Es kann weder prüfen, ob die Beurkundung dem tatsächlich Vereinbarten entspricht, noch ob die Parteien unterschrieben haben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 25.01.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Das Grundbuchsgericht hat zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung (§ 149 Geo) ordnungsgemäß beurkundet ist. Die Frage zu prüfen, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches entsprach, ist der Grundbuchsrichter nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage. Er kann auch nicht prüfen, ob der Vergleich von den Parteien unterschrieben wurde. Auf Grund eines im Rückstellungsverfahren geschlossenen Vergleiches über einen Gegenstand, dessen Entscheidung in die Zuständigkeit der Rückstellungskommission fällt, kann auch zugunsten eines solchen Vergleichspartners eine Einverleibung bewilligt werden, der im Rückstellungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war (Regreßpflichtiger).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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