Können Erben für den Rückersatz eines verstorbenen Beamten einstehen?
günstig für Bund betrifft Erben, Beamte, Organe, Rechtsträger
Ja. Hat ein Organ rechtswidrig und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, ist seine Rechtsstellung vererblich. Das gilt auch dann, wenn das Organ jenen Zeitpunkt nicht mehr erlebt, zu dem der ersatzpflichtige Rechtsträger den Schaden ersetzt.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Die Rechtsposition eines rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnden Organs ist auch dann als vererblich anzusehen, wenn es den Zeitpunkt der Leistung durch den zum Ersatz des Amtshaftungsschadens ersatzpflichtigen Rechtsträger nicht mehr erlebt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130637 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 8/15i, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §3; AHG §14
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