Was passiert, wenn mein Chef meine Elternteilzeit ablehnt?
günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerin, Arbeitgeber, Eltern
Sie müssen Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeit bekanntgeben. Kommt keine Einigung zustande, muss Ihr Dienstgeber bei Gericht einen Antrag stellen, und erst wenn auch dort keine gütliche Einigung gelingt, kommt es zum Rechtsstreit. Will er verhindern, dass Sie die Teilzeit zu Ihren Bedingungen antreten, muss er beim Arbeits- und Sozialgericht klagen.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 26.02.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Eine Rechtsstreitigkeit nach § 15k Abs 3 MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach § 433 ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Klage ist auf die Einwilligung der Dienstnehmerin in die vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung gerichtet.OGH 8 ObA 8/16h, 26.02.2016
- Will der Dienstgeber in einem solchen Fall verhindern, dass die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten darf, so muss er eine Klage beim zuständigen Arbeits‑ und Sozialgericht nach § 15k Abs 3 MSchG einbringen.OGH 8 ObA 8/16h, 26.02.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130736 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 8/16h, 26.02.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §15k
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