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Wie berechne ich meinen Schaden nach dem Verkauf der Wertpapiere?

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Haben Sie die Wertpapiere verkauft, besteht Ihr Schaden im Unterschied zwischen dem Vermögensstand, den Sie ohne das schädigende Ereignis heute hätten, und Ihrem tatsächlichen Vermögen. Maßgeblich sind also der Kurs der Anlage, die Sie sonst gewählt hätten, und der Erlös aus den gekauften Papieren. Wenn Sie so rechnen, ist Ihr Vorbringen ausreichend; Umstände des allgemeinen Marktrisikos muss der Schädiger darlegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 19.02.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Nach dem Verkauf der Wertpapiere durch den geschädigten Anleger besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis abzüglich des heute tatsächlichen Vermögenswerts. Maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzes sind somit der Kurs der Alternativanlage einerseits und der Verkaufserlös der tatsächlich erworbenen Wertpapiere andererseits. Wenn der Kläger den Schaden nach diesen Grundsätzen berechnet, so hat er diesen schlüssig dargestellt. Das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung sind für den Anleger nicht, jedenfalls aber wesentlich schwieriger als für Marktteilnehmer mit Expertenwissen, zu durchschauen. Sich daraus ergebende Umstände, die für eine „Minderung“ des Schadens sprechen können, sind vom Schädiger darzulegen. Es würde die Anforderungen an das Vorbringen des geschädigten Anlegers überspannen, müsste dieses von vornherein auch erkennen lassen, inwieweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch Elemente eines allgemeinen, unabhängig von behaupteten Kursmanipulationen oder sonstigen Verstößen eingetretenen Marktrisikos enthält.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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