Was bekomme ich zurück, wenn ich falsch beraten wurde?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Konsumenten, Banken, Anlageberater
Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. In diesem Fall gebührt dem Anleger grundsätzlich ein Anspruch auf „Naturalersatz“ in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen (Ankaufsfall) bzw der entgangene Verkaufserlös zu ersetzen ist (Verkaufsfall). Im Allgemeinen ist zudem die Entwicklung der gewünschten alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden eine besondere Form des Geldersatzes. Eine Feststellungsklage des Anlegers ist dann zulässig, wenn dieser behauptet und nachweist, dass die „Naturalrestitution“ untunlich ist. Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren in Form der „Naturalrestitution“ kommt ein Feststellungsbegehren insoweit in Betracht, als der Anleger behauptet und nachweist, dass ihm künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersatz für ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, kann - wenn eine (geeignete) Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch Reparatur des Fahrzeugs nicht angeboten wird - in Form einer Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug-um-Zug-Abwicklung) verlangt werden.OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023
- Hier: Vertragswidrige Depotrealisierung.OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021
- Hier: Veranlagungen in geschlossene Fonds (vgl 2 Ob 99/16x; 8 Ob 109/16m; 7 Ob 95/17x; 7 Ob 106/19t).OGH 1 Ob 159/19t, 01.04.2020
- Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag.OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018
- Bei einer Schädigung durch die wegen Hochwassergefahr rechtswidrige Baulandwidmung und Baubewilligung tritt der Primärschaden als realer Schaden mit dem Erwerb (und der Bebauung) der Liegenschaft ein und nicht erst mit dem Auftreten hochwasserbedingter Schäden.OGH 1 Ob 109/18p, 17.07.2018
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Schaden durch Erwerb einer unerwünschten Anlage nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes.OGH 1 Ob 208/17w, 27.02.2018
- Es soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten dadurch vermieden werden, dass er Zug um Zug gegen Ersatz der wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten oder des wegen Fehlberatung entgangenen Verkaufserlöses zur Übertragung des Finanzprodukts verpflichtet wird. Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden somit eine besondere (Berechnungs-)Form des Geldersatzes.OGH 8 Ob 79/16z, 24.08.2017
- Ein Feststellungsbegehren kommt zusätzlich zu einem Leistungsbegehren dann in Betracht, wenn behauptet und nachgewiesen wird, dass künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.OGH 2 Ob 219/14s, 09.04.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129706 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 7 Ob 123/25a, 07.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 220/24z, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 7/25i, 18.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/23a, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 168/21y, 04.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 139/21y, 18.10.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 159/19t, 01.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 196/17z, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 133/16x, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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