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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 62/24i

Worum es ging: Bekomme ich weniger Ersatz, wenn ich unvorsichtig war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat jemand Sie absichtlich geschädigt, wird Ihr Ersatz nicht gekürzt, auch wenn Sie selbst unvorsichtig waren. Die Verantwortung des Schädigers wiegt so schwer, dass Ihre Unachtsamkeit nicht ins Gewicht fällt.

Ihr Rechtsanwalt muss Sie nur so weit aufklären, als für ihn erkennbar ist, dass Ihnen ohne diese Aufklärung ein Schaden entstehen kann. Weiter reicht seine Belehrungspflicht nicht.

Ihr Steuerberater muss nicht von sich aus in Ihrem Betrieb nachforschen, welche Umstände Ihre Steuer senken könnten. Solche Umstände müssen Sie ihm selbst bekanntgeben.

Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.

Ihr Rechtsanwalt darf sich auf Ihre Angaben verlassen und muss sie nicht anzweifeln. Etwas anderes gilt nur, wenn es erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass Ihre Angaben nicht stimmen.

Ein Steuerberater muss die besondere Sorgfalt eines Fachmanns einhalten. War er jahrelang für Sie tätig, treffen ihn Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Schon die beiläufige Äußerung, er wisse von der Sache und das gehe in Ordnung, kann ein Rat sein, für den er einstehen muss.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Sie müssen Ihrem Rechtsanwalt nach Ihrem Verständnis alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitteilen. Der Anwalt muss die Richtigkeit vollständiger Angaben nicht prüfen und auch nicht von sich aus nachforschen, solange sich keine erheblichen Anhaltspunkte dagegen ergeben.

Die Prüfung des Jahresabschlusses soll auch eine absichtlich unrichtige Rechnungslegung des Vorstands aufdecken und so weiteren Schaden der Gesellschaft verhindern. Hätte eine sorgfältige Prüfung Maßnahmen ausgelöst, die den weiteren Schaden verhindert hätten, muss der Prüfer beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.

Die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses sind Schutzgesetze. Sie haben den Zweck, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Ein haftender Abschlussprüfer kann sich gegenüber der Gesellschaft nicht damit entlasten, dass Vorstand oder Geschäftsführer Fehler gemacht haben. Seine Tätigkeit besteht gerade in der Kontrolle dieser Organe. Er kann sich nur intern bei den schuldhaft handelnden Organmitgliedern zurückholen, was er zahlen musste.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1304 ABGB § 1311 ABGB § 1313a UGB § 269 ZPO § 52

Entscheidungstext

54 Absätze, 29.223 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

5Ob62/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*, vertreten durch Lackner & Hausmann Rechtswälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Paulitsch Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 336.185,30 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2024, GZ 12 R 93/23v-57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. April 2023, GZ 2 Cg 38/21d-51, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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