Wie viele Stunden am Tag brauche ich für einen Schwerarbeitsmonat?
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist in dem Sinne maßgeblich, ob eine Schwerarbeit darstellende Tätigkeit (nämlich die berufsbedingte Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf) in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde.OGH 10 ObS 98/25x, 18.11.2025
- Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV.OGH 10 ObS 23/25t, 21.10.2025
- Teilzeitbeschäftigte können Schwerarbeitsmonate nach dieser Bestimmung erwerben, dabei ist von einer Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit auszugehen.OGH 10 ObS 117/24i, 11.02.2025
- § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ab, sondern knüpft an die psychische Belastung an, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen ergibt.OGH 10 ObS 117/24i, 11.02.2025
- Hier: Keine (fiktiven) Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit als freigestellte Zentralbetriebsratsvorsitzende.OGH 10 ObS 117/16b, 20.12.2016
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- Zur Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen.OGH 10 ObS 117/16b, 20.12.2016
- Eine Übertragung von über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten auf andere Arbeitstage und eine Umrechnung der monatlichen Gesamtarbeitszeit auf fiktive 8‑Stunden‑Arbeitstage, um das Erfordernis der 15 Tage an geleisteter Schwerarbeit zu erreichen, kommt auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV nicht in Betracht.OGH 10 ObS 23/16d, 13.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130802 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 10 ObS 25/25m, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 2/25d, 14.01.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5; SchwerarbeitsV §4
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Zeitraum gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit geleistet haben. Ohne tatsächlich erbrachte Arbeit liegt keine Arbeitszeit vor.
Ob wiederholte Befristungen sachlich gerechtfertigt sind, entscheidet eine Abwägung. Es zählt nicht nur, wie lange die Unterbrechungen dauerten, sondern auch, wie lange dazwischen tatsächlich gearbeitet wurde. Sind die Pausen deutlich länger als die Beschäftigungszeiten, liegt schon deshalb keine unzulässige Vertragskette vor.