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Ab wann gilt die Entscheidung im Wohnungseigentumsverfahren?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Ein Sachbeschluss in einem solchen Verfahren wird erst wirksam, wenn ihn keine der aktenkundigen Parteien mehr anfechten kann. Solange also für irgendeine Partei noch ein Rechtsmittel offen steht, entfaltet er keine Wirkung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 18.05.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Partei mehr angefochten werden kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130837 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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