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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2016 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 19/16d

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Umbau meines Nachbarn stört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung am Objekt eines anderen verhindern, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Änderung nicht erfüllt sind. Die Beweislast liegt also bei dem, der widerspricht.

Haben Sie die Genehmigung mehrerer voneinander trennbarer baulicher Änderungen beantragt und war für Sie erkennbar auch eine teilweise Bewilligung sinnvoll, bleibt der unbekämpfte Teil bestehen. Bekämpfen die Antragsgegner nur einzelne bewilligte Änderungen, darf das Rekursgericht nicht den gesamten Antrag abweisen. Zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Teil besteht dann kein untrennbarer Zusammenhang.

Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.

Eine solche Umgestaltung entspricht nicht der Übung des Verkehrs; darauf können Sie sich also nicht stützen. Der Einbau eines Aufzugs in einem Haus, dessen oberstes Geschoß nur über sehr viele Stufen erreichbar ist, wurde dagegen als verkehrsüblich angesehen. Ein Aufzug, der bis in das obere Geschoß einer Maisonette verlängert wird und dabei das Dach durchbricht, ist es wiederum nicht.

Ein Wohnungseigentümer darf sein Objekt ändern, auch den Gegenstand oder die Form seines Betriebs. Abwehren können Sie das nur, wenn wesentliche Interessen der anderen Eigentümer berührt werden. Mehr Kundschaft oder mehr Lärm allein genügen nicht; sie müssen zu gravierenden Einbußen an Lebensqualität oder Vermögen führen.

Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.

Nein. Soll nur die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu einem Bauansuchen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, müssen jene, die bereits zugestimmt haben, am Verfahren nicht beteiligt werden. Die gegen die übrigen Miteigentümer ergangene Entscheidung kann für sich rechtskräftig werden.

Ein Sachbeschluss in einem solchen Verfahren wird erst wirksam, wenn ihn keine der aktenkundigen Parteien mehr anfechten kann. Solange also für irgendeine Partei noch ein Rechtsmittel offen steht, entfaltet er keine Wirkung.

Nein. Bekämpft nur ein Antragsgegner den stattgebenden Sachbeschluss, wird dieser gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilweise rechtskräftig. Die Entscheidung bleibt also insgesamt offen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 AußStrG § 43 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO Art. 14

Entscheidungstext

55 Absätze, 26.304 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

5Ob19/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. W* B*, 2. L* B*, beide *, 3. A* D*, 4. Mag. A* F*, 5. E* F*, beide *, 6. A* H*, 7. M* J*, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Piccolruaz & Müller, Rechtsanwälte in Bludenz, 8. Dr. G* K*, 9. B* L*, 10. K* O*, 11. A* P*, Italien, 12. B* R*, 13. M* S*, 14. E* S*, beide *, 15. G* S*, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, 16. DI B* T*, 17. M* V*, Italien, 18. C* Z*, sowie sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * GB * laut Grundbuch, wegen § 16, § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. November 2015, GZ 2 R 168/15t-32, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. April 2015, GZ 11 Msch 20/14f-25, abgeändert wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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