Gilt eine gekündigte Betriebsvereinbarung weiter?
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 18.08.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Nachwirkung gemäß § 32 Abs 3 ArbVG ist daher dispositiv. Die Betriebspartner können beim Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung zulässig und wirksam vereinbaren, dass deren Rechtswirkungen (auch) im Fall einer Kündigung mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Vereinbarung enden.OGH 9 ObA 18/16m, 18.08.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 18/16m, 18.08.2016
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 32 · Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Betriebsvereinbarung wirkt sie nicht, ihr Inhalt kann aber Teil Ihres Arbeitsvertrags werden. Wurde er Ihnen bekanntgegeben und haben Sie ihn stillschweigend hingenommen, oder wurde er tatsächlich gelebt, ergänzt er den Einzelvertrag. So können etwa zugesagte Prämien oder Betriebspensionen weiter gelten.
War eine Betriebsvereinbarung unzulässig, wurde ihr Inhalt aber Teil Ihres Arbeitsvertrags, bleiben darin vorgesehene Änderungs- und Beendigungsvorbehalte des Arbeitgebers grundsätzlich bestehen. Er darf sie nur nach billigem Ermessen ausüben und muss die allgemeinen Schranken des Arbeitsvertrags beachten. Bei Vorbehalten, die konkrete Ansprüche betreffen, muss der Betriebsrat nicht mehr mitwirken.